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Treppenlift nach einem Unfall: Wer zahlt?

Berufsgenossenschaft, Unfallkasse, Rentenversicherung oder Haftpflicht? Das hängt davon ab, wo und wie der Unfall passiert ist. Bei einem Arbeitsunfall, einem Wegeunfall oder einer Berufskrankheit ist die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse zuständig. Sie zahlt einen Zuschuss für die Kosten, die durch die Behinderung entstehen. Ihr Einkommen spielt dabei keine Rolle. Hat ein anderer den Unfall verursacht, muss seine Haftpflichtversicherung den Mehrbedarf ersetzen. Die Pflegekasse zahlt bis 4.180 € je Person, wenn keine andere Stelle vorgeht.
Im Wegweiser unten wählen Sie Ihren Fall aus. Dann sehen Sie, wer zuständig ist und was Sie zuerst tun.

Rollstuhlfahrer

Die Kurzantwort

Nach einem Unfall können mehrere Stellen infrage kommen. Wer zuerst dran ist, regelt das Gesetz. Die gesetzliche Unfallversicherung geht der Pflegekasse vor (§ 40 Abs. 4, § 13 Abs. 1 SGB XI). Die Rentenversicherung zahlt nicht, wenn die Unfallversicherung zuständig ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Wer den Unfall verschuldet hat, zahlt am Ende trotzdem. Auch dann, wenn zuerst eine Kasse eingesprungen ist.

Springen Sie direkt zu Ihrer Stelle: Berufsgenossenschaft, Unfallkasse, Rentenversicherung, Haftpflicht, Pflegekasse.

  • Arbeit, Arbeitsweg, Berufskrankheit: Berufsgenossenschaft
  • Schule, Kita, Ehrenamt, Pflege von Angehörigen: Unfallkasse
  • Rentenversicherung: nur für Berufstätige, nur bis zur Haus- oder Wohnungstür
  • Unfall durch Dritte: Haftpflicht des Verursachers
  • Pflegekasse: bis 4.180 € je Person als Auffangnetz

Wegweiser: Wo ist der Unfall passiert?

Wo oder wobei ist der Unfall passiert? Wählen Sie eine Antwort. Darunter steht, welche Stelle zuständig ist, was Sie zuerst tun und wo Sie mehr lesen.

Wo oder wobei ist der Unfall passiert?

Alle Fälle im Überblick

Unfall bei der Arbeit oder Berufskrankheit

Zuständig

Die Berufsgenossenschaft Ihres Arbeitgebers. Arbeiten Sie im öffentlichen Dienst, ist es die Unfallkasse.

Erster Schritt

Der Arbeitgeber meldet den Unfall. Schreiben Sie der Berufsgenossenschaft mit Ihrem Aktenzeichen, dass Sie Wohnungshilfe nach § 41 SGB VII brauchen. Den Auftrag erst nach der schriftlichen Zusage erteilen.

Hat ein Kollege den Unfall verursacht, zahlt trotzdem die Berufsgenossenschaft.

Mehr lesen
Berufsgenossenschaft · Was die Unfallversicherung zahlt

Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder zurück

Zuständig

Die Berufsgenossenschaft Ihres Arbeitgebers, genau wie bei einem Unfall bei der Arbeit. Versichert ist der direkte Weg.

Erster Schritt

Sagen Sie dem Arbeitgeber Bescheid, damit er den Wegeunfall meldet. Dann um Wohnungshilfe bitten.

Hat ein Autofahrer den Unfall verursacht, zahlt zuerst die Berufsgenossenschaft und holt sich das Geld von seiner Versicherung zurück.

Mehr lesen
Berufsgenossenschaft · Haftpflicht

Unfall in Schule, Kita oder Hochschule

Zuständig

Die Unfallkasse, je nach Bundesland und Träger. Das gilt auch für den Schulweg.

Erster Schritt

Die Schule oder Kita meldet den Unfall. Fragen Sie dort nach der Unfallkasse und dem Aktenzeichen und bitten Sie schriftlich um Wohnungshilfe.

Mehr lesen
Unfallkasse · Was die Unfallversicherung zahlt

Unfall im Ehrenamt

Zuständig

Bei einem Ehrenamt für Gemeinde, Kirche oder eine andere öffentliche Stelle, auch im Verein in deren Auftrag, die Unfallkasse. Auch die Freiwillige Feuerwehr und Hilfsorganisationen sind gesetzlich versichert.

In einem privaten Verein sind Sie nicht automatisch versichert. Ausnahmen: Ein Ehrenamt in Wohlfahrtspflege oder Gesundheitswesen (zum Beispiel Tafel, Besuchsdienst) ist gesetzlich versichert, dann über die Berufsgenossenschaft. Gewählte oder beauftragte Vorstände und Amtsträger kann der Verein freiwillig versichern. Sonst bleiben die Pflegekasse und eine private Unfallversicherung des Vereins, falls es eine gibt.

Erster Schritt

Fragen Sie bei der Stelle, für die Sie tätig waren, welche Unfallkasse zuständig ist, und lassen Sie den Unfall dort melden.

Mehr lesen
Unfallkasse · Pflegekasse

Unfall bei der Pflege eines Angehörigen

Zuständig

Die Unfallkasse. Versichert sind Sie, wenn Sie einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause pflegen, nicht als Beruf, und zwar mindestens 10 Stunden in der Woche an regelmäßig mindestens 2 Tagen.

Erster Schritt

Melden Sie den Unfall der Unfallkasse. Welche zuständig ist, sagt Ihnen die Pflegekasse der gepflegten Person.

Mehr lesen
Unfallkasse · Was die Unfallversicherung zahlt

Unfall in der Freizeit oder im Haushalt

Zuständig

Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt hier nicht. Mit Pflegegrad gibt die Pflegekasse bis 4.180 € je Person. Sind Sie berufstätig und brauchen den Lift vor der Haus- oder Wohnungstür für den Weg zur Arbeit, kann die Rentenversicherung helfen.

Haben Sie eine private Unfallversicherung, zahlt sie nach Ihrem Vertrag zusätzlich. War es eine Gewalttat, kommt die Soziale Entschädigung infrage: Treppenlift bei Schwerbehinderung.

Erster Schritt

Haben Sie noch keinen Pflegegrad, beantragen Sie ihn. Den Zuschuss für den Lift beantragen Sie bei der Pflegekasse, bevor Sie den Auftrag erteilen.

Mehr lesen
Pflegekasse · So läuft der Antrag · Rentenversicherung

Verkehrsunfall, den ein anderer verursacht hat

Zuständig

Am Ende die Haftpflichtversicherung des Verursachers. Sie muss den dauerhaften Mehrbedarf durch die Verletzung ersetzen. Haben Sie einen Pflegegrad, kann die Pflegekasse bis dahin mit bis zu 4.180 € vorleisten und holt sich das Geld zurück.

Waren Sie auf dem Weg zur Arbeit, wählen Sie oben „Auf dem Weg zur Arbeit“. War es eine Gewalttat, kommt die Soziale Entschädigung infrage: Treppenlift bei Schwerbehinderung.

Erster Schritt

Melden Sie Ihre Ansprüche bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners an. Sagen Sie der Pflegekasse, dass ein anderer den Unfall verursacht hat. Lassen Sie sich anwaltlich beraten.

Mehr lesen
Haftpflicht · Pflegekasse

Berufsgenossenschaft: Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit

Wer angestellt arbeitet, ist über den Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Den Beitrag zahlt allein der Arbeitgeber. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft seiner Branche. Welche das ist, sagt Ihnen die Personalabteilung.

Versichert sind drei Fälle:

  • Arbeitsunfall: ein Unfall bei der Arbeit (§ 8 Abs. 1 SGB VII)
  • Wegeunfall: ein Unfall auf dem direkten Weg zur Arbeit und zurück (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII)
  • Berufskrankheit: eine Krankheit, die durch die Arbeit entstanden ist und in der Liste der Berufskrankheiten steht (§ 9 SGB VII)

Den Unfall meldet der Arbeitgeber, wenn Sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig sind (§ 193 SGB VII). Von da an hat die Berufsgenossenschaft eine Akte über Sie. Brauchen Sie wegen der Unfallfolgen dauerhaft einen Treppenlift, gehört er zur Wohnungshilfe der Berufsgenossenschaft.

Hat ein Kollege oder Ihr Chef den Unfall bei der Arbeit verursacht, können Sie von ihm meist keinen Schadensersatz für die Verletzung verlangen. Er haftet nur bei Vorsatz oder wenn der Unfall auf einem versicherten Weg passiert ist (§§ 104, 105 SGB VII). Stattdessen zahlt die Berufsgenossenschaft.

Unfallkasse: Schule, Ehrenamt, öffentlicher Dienst, Pflege

Die Unfallkassen sind die Unfallversicherung der öffentlichen Hand. Für sie gelten dieselben Regeln wie für die Berufsgenossenschaften. Sie sind vor allem zuständig für:

  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst, etwa bei Land, Stadt oder Gemeinde
  • Kinder in der Kita, Schülerinnen und Schüler sowie Studierende (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII)
  • Ehrenamtliche, die für eine Gemeinde, eine Kirche oder eine andere öffentliche Stelle tätig sind, auch in einem Verein in deren Auftrag (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 SGB VII)
  • Menschen, die bei einem Unglück helfen oder jemanden retten (§ 2 Abs. 1 Nr. 13 SGB VII)
  • Angehörige, Nachbarn und Freunde, die einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 zu Hause pflegen, nicht als Beruf, und zwar mindestens 10 Stunden in der Woche an regelmäßig mindestens 2 Tagen (§ 2 Abs. 1 Nr. 17 SGB VII, § 19 SGB XI)

Welche Unfallkasse zuständig ist, hängt vom Bundesland und vom Träger ab. Die Schule, die Gemeinde oder die Pflegekasse kennt die richtige Adresse.

In einem privaten Verein sind Sie nicht automatisch versichert. Es gibt Ausnahmen. Ein Ehrenamt in der Wohlfahrtspflege oder im Gesundheitswesen, zum Beispiel bei der Tafel oder im Besuchsdienst, ist gesetzlich versichert, dann über die Berufsgenossenschaft (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Gewählte oder beauftragte Vorstände und Amtsträger kann der Verein freiwillig versichern (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII). Fragen Sie im Verein nach. Manche Vereine haben auch eine private Unfallversicherung für ihre Mitglieder.

Was die Unfallversicherung für den Treppenlift zahlt

Die Leistung heißt Wohnungshilfe (§ 41 SGB VII). Sie gibt es, wenn die Wohnung wegen der Unfallfolgen nicht nur vorübergehend umgebaut werden muss. Es gibt sie auch, wenn Sie den Umbau brauchen, um wieder arbeiten zu können.

Wie das genau läuft, regeln die gemeinsamen Richtlinien der Unfallversicherungsträger. Die neue Fassung gilt seit 01.10.2026. Das Wichtigste daraus:

Wohnungshilfe der Unfallversicherung: die Regeln für den Treppenlift

Nach den UV-Wohnungshilfe-Richtlinien, Stand 01.10.2026. Die Ziffern beziehen sich auf die Richtlinien.

  • Kein Antrag nötigDie Unfallversicherung wird von sich aus tätig. Melden Sie den Bedarf trotzdem früh.Ziffer 2.2
  • Zuschuss ohne EinkommensprüfungEr deckt die Mehrkosten, die durch die Behinderung entstehen. Einkommen und Vermögen zählen grundsätzlich nicht.Ziffer 3.1
  • Übliche AusführungBezahlt wird eine zweckmäßige Standardlösung. Was darüber hinausgeht, zahlen Sie selbst.Ziffer 2.2.2, 2.2.3, 6
  • Wartung und ReparaturHat die Unfallversicherung den Lift bezahlt, übernimmt sie auch Wartung und Reparatur.Ziffer 4.3
  • MietwohnungMit dem Vermieter soll vereinbart werden, dass der Lift beim Auszug nicht abgebaut werden muss. Klappt das nicht, zahlt die Unfallversicherung grundsätzlich den Rückbau. Der Mietvertrag sollte unbefristet oder langfristig sein.Ziffer 6
  • Kein Abzug für WertsteigerungSteigt der Wert Ihres Hauses durch den Umbau, wird der Zuschuss beim ersten Mal nicht gekürzt.Ziffer 8

So gehen Sie bei der Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse vor

Die Unfallversicherung wird von sich aus tätig. Einen förmlichen Antrag brauchen Sie nicht. Warten Sie trotzdem nicht, bis sich jemand meldet. Schreiben Sie Ihrer Sachbearbeitung, dass Sie die Treppe nicht mehr schaffen und um Wohnungshilfe bitten. Nennen Sie Ihr Aktenzeichen.

Die Richtlinien sehen vor, dass die Unfallversicherung den Bedarf feststellt und Angebote anfordern kann. Sie kann Sachverständige einschalten, die den Bedarf bei Ihnen vor Ort klären. Erteilen Sie den Auftrag an den Fachbetrieb erst, wenn die Zusage schriftlich vorliegt. Haben Sie schon selbst gekauft, prüft die Kasse nach denselben Regeln. Hält sie Ihre Wahl nicht für zweckmäßig, bleiben Sie auf den Mehrkosten sitzen.

Lehnt die Berufsgenossenschaft ab, etwa weil sie den Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkennt, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG). Stellen Sie dann zusätzlich den Antrag bei der Pflegekasse.

Rentenversicherung: nur für den Weg zur Arbeit

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt Wohnungshilfe als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Gesetzliche Grundlage ist § 49 Abs. 8 Nr. 6 SGB IX: Kosten der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang. Es geht dabei immer um die Arbeit. Der Umbau soll Ihnen helfen, Ihren Arbeitsplatz möglichst ohne Hindernisse und ohne fremde Hilfe zu erreichen.

Es gibt dabei eine Grenze. Die Wohnungshilfe der Rentenversicherung reicht nur bis vor die Haus- oder Wohnungstür. Maßnahmen in der Wohnung zählen für sie zur persönlichen Lebensführung. Ein Treppenlift im Einfamilienhaus vom Erdgeschoss ins Schlafzimmer fällt deshalb nicht darunter. Ein Lift an den Stufen vor dem Haus oder im Treppenhaus bis zur Wohnungstür kann dagegen gefördert werden.

Roter Sitzlift an einer Außentreppe mit weißem Geländer vor einem Hauseingang
Ein Lift an der Treppe vor dem Haus kann zur Wohnungshilfe der Rentenversicherung gehören. Ein Lift in der Wohnung nicht.

Die Rentenversicherung ist zuständig, wenn:

  • Sie Ihren Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr wie bisher ausüben können und weiter arbeiten wollen,
  • Sie mindestens 15 Jahre Versicherungszeit haben, eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bekommen oder ohne die Hilfe eine solche Rente bekommen würden (§ 11 SGB VI),
  • keine Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse für die Folgen zuständig ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI),
  • Sie keine Altersrente von mindestens zwei Dritteln der Vollrente beziehen und auch keine beantragt haben (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI).

Wer schon in Altersrente ist oder den Lift nur für den Alltag braucht, bekommt von der Rentenversicherung nichts. Ein reiner Alters- oder Pflegefall ist Sache der Pflegekasse. Beamte haben keinen Anspruch, für sie gelten eigene Regeln.

Den Antrag stellen Sie mit dem Formular G0100 „Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“, online oder bei einer Beratungsstelle der Rentenversicherung. Fehlt beides, kann die Agentur für Arbeit der richtige Träger für die berufliche Teilhabe sein. Geht es um den Arbeitsplatz selbst, helfen Arbeitgeber und Integrationsamt, siehe Treppenlift und Arbeitgeber.

Haftpflicht: Wenn ein anderer den Unfall verursacht hat

Wer einen anderen Menschen verletzt, muss den Schaden ersetzen (§ 823 Abs. 1 BGB). Dazu gehört auch der Mehrbedarf, wenn Sie durch die Verletzung dauerhaft mehr brauchen als vorher. Das Gesetz nennt das „Vermehrung der Bedürfnisse“ (§ 843 Abs. 1 BGB). Ein Treppenlift, den Sie nur wegen der Unfallfolgen brauchen, kann dazugehören.

Bei einem Verkehrsunfall gilt dasselbe nach dem Straßenverkehrsgesetz (§ 11 StVG). Sie können sich direkt an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners wenden (§ 115 VVG). Laufenden Mehrbedarf ersetzt der Versicherer als Geldrente oder, aus wichtigem Grund, als einmalige Abfindung (§ 843 BGB). Wie einmalige Kosten wie ein Treppenlift abgerechnet werden, klären Sie mit Ihrer Anwältin oder Ihrem Anwalt.

Wer zuerst zahlt und wer sich das Geld zurückholt

Zahlt zuerst eine Kasse, etwa die Pflegekasse oder die Berufsgenossenschaft, geht Ihr Anspruch gegen den Verursacher in dieser Höhe auf sie über (§ 116 SGB X). Die Kasse holt sich das Geld vom Versicherer des Verursachers zurück. Den Teil, den keine Kasse übernimmt, fordern Sie selbst. Ein Beispiel: Zahlt die Pflegekasse 4.180 € für den Lift, verlangen Sie den Rest des Preises von der Haftpflicht des Unfallgegners.

Sagen Sie der Pflegekasse oder der Berufsgenossenschaft deshalb gleich, dass ein anderer den Unfall verursacht hat. Hat Sie ein Mitverschulden getroffen, kürzt sich der Anspruch (§ 254 BGB). Ansprüche verjähren in der Regel nach drei Jahren, gerechnet ab Ende des Jahres, in dem Sie vom Schaden und vom Verursacher wissen (§§ 195, 199 BGB). Lassen Sie sich bei Verletzungen von einer Anwältin oder einem Anwalt für Verkehrs- oder Versicherungsrecht beraten.

Private Unfallversicherung

Eine private Unfallversicherung zahlt nach dem, was im Vertrag steht. Vereinbart ist zum Beispiel ein einmaliger Betrag bei bleibender Invalidität, den Sie frei verwenden können, also auch für einen Treppenlift. Manche Verträge enthalten zusätzlich Geld für Umbauten oder Reha. Lesen Sie die Bedingungen gleich nach dem Unfall, denn für die Meldung und für die ärztliche Feststellung der Invalidität setzen die Verträge Fristen. Die private Unfallversicherung zahlt zusätzlich zu den Leistungen der gesetzlichen Stellen.

Pflegekasse: das Auffangnetz

Zahlt keine der Stellen oben, bleibt die Pflegekasse. Sie zahlt für einen Treppenlift bis 4.180 € je Person mit Pflegegrad, als Zuschuss für eine wohnumfeldverbessernde Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI). Für den Anspruch selbst spielt die Ursache keine Rolle. Wie Sie den Antrag stellen, steht unter Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, alles zur Höhe unter Pflegekassenzuschuss.

Ist aber die Unfallversicherung zuständig, geht sie vor. Der Zuschuss der Pflegekasse ist nachrangig (§ 40 Abs. 4 SGB XI, § 13 Abs. 1 SGB XI). Die Wohnungshilfe der Unfallversicherung soll laut Richtlinien so vollständig sein, dass Leistungen anderer Träger in der Regel nicht mehr nötig sind.

In welcher Reihenfolge prüfen?

  1. War es ein Unfall bei der Arbeit, auf dem Arbeitsweg, in Schule oder Kita, im öffentlichen Ehrenamt, bei der Pflege eines Angehörigen oder eine Berufskrankheit?

    JaBerufsgenossenschaft oder Unfallkasse zahlt die Wohnungshilfe. Pflegekasse und Rentenversicherung treten zurück. Mehr dazu
    NeinWeiter mit Frage 2.
  2. Hat ein anderer den Unfall verursacht?

    JaSeine Haftpflicht muss den Mehrbedarf ersetzen. Kassen können vorleisten und holen sich das Geld zurück. Mehr dazu
    NeinWeiter mit Frage 3.
  3. Sind Sie berufstätig und brauchen den Lift außerhalb der Wohnung, um zur Arbeit zu kommen?

    JaRentenversicherung, meist ab 15 Jahren Versicherungszeit. Sonst die Agentur für Arbeit fragen. Mehr dazu
    NeinWeiter mit Frage 4.
  4. Haben Sie einen Pflegegrad?

    JaPflegekasse: bis 4.180 € je Person. Mehr dazu
    NeinPflegegrad beantragen. Bei geringem Einkommen hilft das Sozialamt. Ohne Zuschuss der Pflegekasse kommt der KfW-Kredit 159 infrage.

Ein Antrag reicht: § 14 SGB IX

Welche Stelle zuständig ist, müssen Sie nicht selbst herausfinden. Berufsgenossenschaft, Unfallkasse, Rentenversicherung, Agentur für Arbeit und Eingliederungshilfe sind Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX). Für sie gilt ein fester Ablauf mit Fristen:

So läuft ein Antrag bei Berufsgenossenschaft, Unfallkasse, Rentenversicherung oder Agentur für Arbeit (§§ 14, 16 SGB IX).
  1. Antrag bei einer StelleSie stellen den Antrag bei dem Träger, den Sie für zuständig halten.
  2. 2 Wochen PrüfungDer Träger prüft, ob er zuständig ist. Wenn nicht, leitet er den Antrag weiter und sagt Ihnen Bescheid.
  3. 3 Wochen bis zur EntscheidungOhne Gutachten entscheidet der Träger in 3 Wochen nach Eingang. Braucht er ein Gutachten, 2 Wochen nachdem es vorliegt.
  4. Abrechnung unter den TrägernWar eigentlich ein anderer Träger zuständig, erstattet er dem leistenden Träger die Kosten. Das ist nicht Ihre Sache.

Die Pflegekasse ist kein Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX). Für sie gilt § 14 SGB IX nicht. Stellen Sie dort am besten einen eigenen Antrag. Landet er bei der falschen Stelle, wird er weitergeleitet und zählt ab dem Tag, an dem er dort eingegangen ist (§ 16 SGB I).

Kostenvoranschlag für Ihre Kasse

Bevor eine Stelle zusagt, will sie wissen, was der Lift kostet. Mit dem Konfigurator beschreiben Sie Ihre Treppe in wenigen Schritten. Ein Fachbetrieb aus Ihrer Region meldet sich, misst vor Ort aus und erstellt ein schriftliches Angebot, das Sie bei Berufsgenossenschaft, Unfallkasse, Rentenversicherung oder Pflegekasse einreichen.

Treppenlift konfigurieren

Erfolgreich: Wer möchte das Angebot erhalten?

Ihre Ansprechpartnerin

Heike Bielenstedt, Fachberaterin Barrierefreiheit

Heike Bielenstedt
Fachberaterin Barrierefreiheit
Tel: 0800 723 60 19
Mo–Fr 8–18 Uhr, Sa 9–12 Uhr

Was sonst noch hilft

  • Den KfW-Kredit 159 gibt es für den Treppenlift nicht zusätzlich zum Zuschuss der Pflegekasse. Für dieselbe Maßnahme schließt die KfW das aus. Für andere Umbauten mit eigener Rechnung, etwa im Bad, ist er möglich. Der Zuschuss 455-B nimmt seit 31.07.2026 keine neuen Anträge an.
  • Was Sie am Ende selbst bezahlen, können Sie unter Umständen von der Steuer absetzen: Treppenlift steuerlich absetzen.
  • Wer wenig Einkommen hat und keine andere Stelle findet, kann sich an das Sozialamt wenden.
  • Nach einem schweren Unfall kann sich ein Antrag auf einen Grad der Behinderung lohnen. Was das bringt, steht unter Treppenlift bei Schwerbehinderung.
  • Arbeitgeber und Integrationsamt helfen, wenn es um den Arbeitsplatz geht: Treppenlift und Arbeitgeber.

Häufige Fragen zum Treppenlift nach einem Unfall

Unsere Partnerfirmen

Kostenvoranschlag als Voraussetzung für Kostenbeteiligung

In der Regel muss einem Antrag auf Zuschuss für einen Treppenlift ein Kostenvoranschlag beigefügt werden. Zögern Sie nicht und fordern Sie direkt bis zu drei Angebote lokaler Partnerfirmen an - inklusive Beratung, Machbarkeitscheck, Einbau / Montage und Gewährleistung.

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    FAQ - Antworten auf häufige Fragen

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    Heike Bielenstedt
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    Heike Bielenstedt

    Heike Bielenstedt ist Fachberaterin für Barrierefreiheit und betreut die Inhalte auf allen unseren Portalen fachlich - regional-hoergeraet.de, barrierefrei-ratgeber.de, treppenlift-pflegekasse.de, rollstuhl-ratgeber.de und treppenlifte-foerderung.de. Sie haben Anregungen? Schreiben Sie Heike eine E-Mail oder folgen Sie ihr auf LinkedIn.

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