Treppenlift steuerlich absetzen: so viel bringt es
Ja, das geht auf zwei Wegen. Als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) zählen die Kosten abzüglich aller Zuschüsse. Davon zieht das Finanzamt eine zumutbare Belastung von 1 bis 7 % Ihrer Einkünfte ab. Mit dem Handwerkerbonus (§ 35a EStG) sinkt Ihre Steuer um 20 % des Arbeitslohns, höchstens um 1.200 € im Jahr. Für den Teil, der in der zumutbaren Belastung hängen bleibt, dürfen Sie den Handwerkerbonus zusätzlich nutzen. Doppelt für denselben Euro geht nicht.
Das Wichtigste in Kürze
Ein Gutachten vom Amtsarzt vor dem Einbau braucht es für einen Treppenlift nicht. So hat es der Bundesfinanzhof 2014 entschieden. Als Nachweis reicht zum Beispiel der Bescheid der Pflegekasse über den Zuschuss. Absetzen können Sie die Kosten nur in dem Jahr, in dem Sie bezahlen. Eine Verteilung auf mehrere Jahre ist nicht erlaubt.
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Steuer-Rechner: Was bringt mir der Treppenlift in der Steuererklärung?
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Ihre zumutbare Belastung: …
- Nach dieser Schätzung günstigster WegNur § 33 (außergewöhnliche Belastung)abziehbar: ……geschätzte Steuerersparnis
- Nach dieser Schätzung günstigster WegNur § 35a (Handwerkerbonus)20 % des Arbeitslohns…Steuerermäßigung
- Nach dieser Schätzung günstigster Weg§ 33 und § 35a kombiniert……geschätzte Steuerersparnis
Grundlagen: zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG, stufenweise (BFH VI R 75/14); Handwerkerbonus nach § 35a Abs. 3 EStG; Kombination nach BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Rdnr. 32; Steuer geschätzt mit dem Tarif 2026 (§ 32a EStG), ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Vereinfachung: Der Rechner setzt den Gesamtbetrag der Einkünfte als zu versteuerndes Einkommen an. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (bei Rentnern meist der größte Posten), Kinderfreibeträge und andere Abzüge senken Ihr zu versteuerndes Einkommen und damit auch die echte Ersparnis, oft spürbar, bei kleinen Renten bis auf null. Zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss, rechnet der Rechner für den Bonus nur mit dem Anteil am Arbeitslohn, den Sie selbst tragen.
So lesen Sie das Ergebnis
Der Rechner zeigt drei Wege nebeneinander und markiert den günstigsten. Den Gesamtbetrag der Einkünfte finden Sie in Ihrem letzten Steuerbescheid. Er ist nicht dasselbe wie Ihr Bruttolohn oder Ihre Bruttorente. Bei Rentnern zählt nur der steuerpflichtige Teil der Rente, abzüglich Werbungskosten.
Wenn Sie keinen Grenzsteuersatz eintragen, schätzt der Rechner die Ersparnis mit dem Einkommensteuertarif 2026 (§ 32a EStG). Dabei setzt er den Gesamtbetrag der Einkünfte als zu versteuerndes Einkommen an. Das ist eine Vereinfachung: Ihr zu versteuerndes Einkommen ist meist niedriger, bei Rentnern oft um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, bei Familien um die Kinderfreibeträge. Die echte Ersparnis ist dann ebenfalls niedriger, oft spürbar. Bei kleinen Renten kann sie auf null fallen, obwohl der Rechner noch einen Betrag zeigt. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht eingerechnet.
Angebot mit getrennt ausgewiesenem Arbeitslohn
Für den Handwerkerbonus muss der Arbeitslohn auf der Rechnung stehen. Schätzen dürfen Sie ihn nicht, das schreibt die Finanzverwaltung ausdrücklich vor. Bitten Sie den Fachbetrieb deshalb schon beim Angebot, Montage, Anfahrt und Material getrennt auszuweisen. Das Angebot brauchen Sie ohnehin für den Antrag bei der Pflegekasse.
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Weg 1: Treppenlift als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG)
Außergewöhnliche Belastungen sind Kosten, um die Sie nicht herumkommen und die höher sind als bei den meisten Menschen mit gleichem Einkommen und Familienstand (§ 33 Abs. 1 EStG). Kosten wegen Krankheit oder Behinderung gehören dazu. Das Finanzamt zieht sie vom Gesamtbetrag der Einkünfte ab, aber nur den Teil über Ihrer zumutbaren Belastung.
Wann gilt der Treppenlift als krankheitsbedingt?
Der Einbau muss medizinisch angezeigt sein. Ihre Krankheit oder Behinderung muss ihn also rechtfertigen. Das absolut Notwendige muss es nicht sein. Der Bundesfinanzhof erkennt jede Maßnahme an, die im Krankheitsfall hinreichend gerechtfertigt ist, solange Aufwand und Bedarf nicht offensichtlich auseinanderklaffen (BFH, Urteil vom 06.02.2014, VI R 61/12).
Für den behindertengerechten Umbau der Wohnung gilt noch etwas: Dass das Haus dadurch womöglich mehr wert ist, spielt keine Rolle. Und das Finanzamt fragt nicht, ob es eine billigere Lösung gegeben hätte (BFH, Urteil vom 24.02.2011, VI R 16/10). Grenzen gibt es trotzdem. Einen behindertengerechten Umbau des Gartens hat der Bundesfinanzhof zum Beispiel nicht anerkannt (Urteil vom 26.10.2022, VI R 25/20).
Brauche ich vorher ein ärztliches Attest?
Nein, kein förmliches. Ein amtsärztliches Gutachten vor dem Kauf verlangt § 64 EStDV nur in bestimmten Fällen, etwa bei Kuren oder bei Hilfsmitteln, die auch Gesunde im Alltag benutzen. Ein Treppenlift gehört nicht dazu. Gebrauchsgegenstände in diesem Sinn sind nur Hilfen, die man tragen oder mitnehmen kann (BFH VI R 61/12).
Belegen müssen Sie trotzdem etwas. Das Finanzamt prüft frei, ob der Lift nötig war. Ein Attest Ihres Hausarztes zählt dabei als Ihre eigene Darstellung, nicht als Beweis. Im Streitfall kann das Finanzgericht ein Gutachten einholen.
Einfacher geht es mit dem Bescheid der Pflegekasse. Für behinderungsbedingte Umbauten reicht dem Finanzamt nach seinen eigenen Richtlinien der Bescheid über einen Zuschuss zur Verbesserung des Wohnumfelds nach § 40 Abs. 4 SGB XI. Alternativ genügt ein Gutachten des Medizinischen Dienstes oder von Medicproof (R 33.4 Abs. 5 EStR). Wer zuerst den Zuschuss der Pflegekasse beantragt, hat den Nachweis also gleich mit.
Die zumutbare Belastung: diesen Teil tragen Sie selbst
Wie viel Sie selbst tragen müssen, hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, vom Familienstand und von der Zahl der Kinder ab (§ 33 Abs. 3 EStG). Seit einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.01.2017 (VI R 75/14) wird stufenweise gerechnet. Der höhere Prozentsatz gilt nur für den Teil der Einkünfte, der über der jeweiligen Grenze liegt.
Zumutbare Belastung in Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte
§ 33 Abs. 3 EStG. Jeder Prozentsatz gilt nur für den Teil der Einkünfte in seiner Stufe.
| Sie sind … | bis 15.340 € | 15.341 bis 51.130 € | über 51.130 € |
|---|---|---|---|
| alleinstehend, ohne Kinder | 5 % | 6 % | 7 % |
| verheiratet (gemeinsame Erklärung), ohne Kinder | 4 % | 5 % | 6 % |
| mit 1 oder 2 Kindern | 2 % | 3 % | 4 % |
| mit 3 oder mehr Kindern | 1 % | 1 % | 2 % |
Beispiel: Ehepaar ohne Kinder, Gesamtbetrag der Einkünfte 40.000 €
- 4 % von 15.340 €613,60 €
- 5 % von 24.660 € (der Teil über 15.340 €)1.233,00 €
- zumutbare Belastung1.846,60 €
- Treppenlift 12.000 € minus Zuschuss der Pflegekasse 4.180 €7.820,00 €
- als außergewöhnliche Belastung abziehbar (7.820 € minus 1.846,60 €)5.973,40 €
Zuschüsse werden abgezogen, Kredite nicht
Was Ihnen andere bezahlen, ist keine Belastung für Sie. Den Zuschuss der Pflegekasse (bis 4.180 € je Person mit Pflegegrad, auch von der privaten Pflegeversicherung), Landeszuschüsse und Beihilfe ziehen Sie von den Kosten ab. Das gilt auch, wenn das Geld erst im nächsten Jahr kommt, Sie aber schon damit rechnen konnten (Hinweise zu § 33 EStH, „Ersatz von dritter Seite“).
Ein Kredit ist kein Zuschuss. Bezahlen Sie den Lift mit einem Darlehen, etwa dem KfW-Kredit 159, zählt der Betrag in dem Jahr, in dem Sie die Rechnung bezahlen. Wann Sie den Kredit zurückzahlen, ist egal (BFH, Urteil vom 10.06.1988, III R 248/83).
Achtung bei der Kombination: Den KfW-Kredit 159 und den Zuschuss der Pflegekasse (auch private Pflegeversicherung und Beihilfe) gibt es nicht für denselben Teil eines Umbaus. Möglich ist beides nur für verschiedene Teile, mit getrennten Rechnungen (KfW-Merkblatt 159). Bei einem Treppenlift mit einer einzigen Rechnung heißt das in der Regel: entweder Kredit oder Zuschuss.
Nur im Jahr der Zahlung, keine Verteilung
Abgezogen wird im Jahr, in dem das Geld abfließt (§ 11 Abs. 2 EStG). Eine Verteilung auf mehrere Jahre gibt es nicht, von seltenen Ausnahmefällen abgesehen. Dass sich die Kosten in diesem Jahr wegen geringer Einkünfte nur zum Teil auswirken, reicht dafür nicht (BFH, Beschluss vom 12.07.2017, VI R 36/15; R 33.4 Abs. 5 EStR).
Andere Krankheitskosten desselben Jahres zählen mit. Brillen, Zuzahlungen oder Zahnersatz landen im selben Topf, und die zumutbare Belastung wird nur einmal abgezogen. Legen Sie solche Belege deshalb alle zusammen in die Steuererklärung des Jahres, in dem Sie den Lift bezahlen.
Weg 2: Handwerkerbonus nach § 35a EStG
Beim Handwerkerbonus sinkt nicht das Einkommen, sondern direkt die Steuer: um 20 % der Arbeitskosten, höchstens um 1.200 € im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Es zählt nur der Arbeitslohn, nicht der Lift selbst.
Was zählt und was nicht
- Zählt: Lohn für Montage und Einbau, Maschinen- und Fahrtkosten, alles mit Umsatzsteuer (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Rdnr. 39).
- Zählt nicht: der Lift selbst, Schiene, Material.
- Zählt auch: Wartung, Prüfung und Reparatur durch einen Fachbetrieb. Auch die Prüfung, ob eine Anlage richtig funktioniert, ist eine Handwerkerleistung (Rdnr. 20).
- Zählt nicht: Arbeiten an einem Neubau bis zur Fertigstellung (Rdnr. 21).
Bedingungen
Sie brauchen eine Rechnung und müssen auf das Konto des Betriebs überweisen. Bar bezahlte Rechnungen erkennt das Finanzamt nicht an (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Der Arbeitslohn muss sich aus der Rechnung ergeben. Eine prozentuale Aufteilung durch den Betrieb ist erlaubt, eine eigene Schätzung nicht (Rdnr. 40).
Die Arbeiten müssen in Ihrem eigenen Haushalt stattfinden. Das gilt für Eigentümer und für Mieter.
Die 1.200 € sind ein Höchstbetrag je Haushalt und Jahr für alle Handwerkerleistungen zusammen. Haben Sie im selben Jahr auch den Maler oder den Heizungsbauer bezahlt, teilen sich alle Rechnungen diesen Betrag.
Der Bonus wird nur mit Steuer verrechnet, die Sie tatsächlich zahlen. Ausgezahlt oder ins nächste Jahr übertragen wird er nicht (Rdnr. 56).
Öffentliche Förderung schließt den Bonus aus
Für Maßnahmen, die mit einem zinsverbilligten Darlehen oder steuerfreien Zuschüssen öffentlich gefördert werden, gibt es keinen Handwerkerbonus (§ 35a Abs. 3 Satz 2 EStG). Das gilt dann für die ganze Maßnahme, auch für den Teil über dem Förderhöchstbetrag (Rdnr. 23). Die KfW schreibt im Merkblatt zum Kredit 159 ausdrücklich, dass geförderte Maßnahmen nicht mit dem Handwerkerbonus kombiniert werden dürfen, auch nicht getrennt nach Material und Arbeit.
Ob auch der Zuschuss der Pflegekasse den Bonus ausschließt, regeln weder das Gesetz noch das BMF-Schreiben ausdrücklich. Sicher ist: Was die Kasse bezahlt hat, können Sie nicht noch einmal ansetzen. Fragen Sie im Zweifel beim Finanzamt nach, bevor Sie fest mit dem Bonus rechnen.
Beide Wege kombinieren: erlaubt, aber nicht doppelt
Für denselben Betrag gibt es nur eine Vergünstigung. Was als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, zählt nicht mehr für den Handwerkerbonus (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG).
Eine Kombination lässt die Finanzverwaltung aber zu: Für den Teil der Kosten, der wegen der zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung wirkt, können Sie den Handwerkerbonus nutzen. Dabei gilt die zumutbare Belastung zuerst als von den Kosten getragen, die für den Bonus in Frage kommen, also vom Arbeitslohn (BMF-Schreiben vom 09.11.2016, Rdnr. 32, bestätigt durch BFH vom 16.12.2020). Das ist für Sie die günstigste Reihenfolge.
So teilt das Finanzamt die Kosten auf
Beispiel: Lift 9.000 €, davon 1.500 € Arbeitslohn, Zuschuss 4.180 €, zumutbare Belastung 1.500 €. Der Arbeitslohn ist dabei nur anteilig berücksichtigt, soweit Sie ihn selbst tragen.
- 4.180 € Zuschusszählt steuerlich nicht, das Geld haben Sie ja zurück
- 1.500 € zumutbare Belastungwirkt nicht über § 33. Darin steckt Arbeitslohn: dafür gibt es den Handwerkerbonus, 20 %
- 3.320 € außergewöhnliche Belastungmindert Ihr Einkommen nach § 33
In der Steuererklärung tragen Sie dazu in der Anlage Außergewöhnliche Belastungen ein, wie viel von den Kosten auf Handwerkerleistungen entfällt. Laut ELSTER-Anleitung zur Erklärung 2025 sind das die Zeilen 39 bis 41. Das Finanzamt rechnet dann selbst.
Behinderten-Pauschbetrag und Treppenlift
Mit einem Grad der Behinderung ab 20 steht Ihnen ein Pauschbetrag zu, von 384 € bis 2.840 €, bei Merkzeichen H, Bl oder TBl sowie bei Pflegegrad 4 oder 5 sind es 7.400 € (§ 33b Abs. 3 EStG, § 65 Abs. 2 EStDV). Er deckt die laufenden, typischen Kosten ab: Hilfe im Alltag, Pflege, mehr Wäsche (§ 33b Abs. 1 EStG).
Einen Treppenlift deckt er nicht ab. Alle übrigen behinderungsbedingten Kosten können Sie daneben als außergewöhnliche Belastung geltend machen (R 33b Abs. 1 EStR). Sie müssen sich also nicht zwischen Pauschbetrag und Lift entscheiden.
Miete, Wartung, Mieter und Angehörige
Treppenlift mieten statt kaufen
Bei einem Mietlift zahlen Sie laufend Raten. Sie zählen in dem Jahr, in dem Sie sie zahlen (§ 11 Abs. 2 EStG). Weil die zumutbare Belastung jedes Jahr neu abgezogen wird, wirken kleine Monatsraten über § 33 oft kaum. Eine ausdrückliche Regel oder ein Urteil speziell zu Mietliften haben wir nicht gefunden. Für den Handwerkerbonus kommt nur der Arbeitslohn für Ein- und Ausbau in Frage, wenn er auf der Rechnung steht. Die Mietraten selbst sind kein Arbeitslohn.
Wartung und Reparatur
Für Wartung und Reparatur ist meist der Handwerkerbonus der passende Weg. Bei Wartungsverträgen darf der Arbeitsanteil auch pauschal in einer Anlage zur Rechnung stehen (Rdnr. 40). Über § 33 wirken solche Beträge oft nicht, weil sie unter der zumutbaren Belastung bleiben.
Eigentümer und Mieter
Für § 33 ist egal, wem die Wohnung gehört. Es kommt darauf an, wer den Lift bezahlt und warum. Auch als Mieter können Sie die Kosten absetzen, wenn Sie sie selbst tragen. Den Handwerkerbonus bekommen Mieter ebenfalls, wenn sie den Betrieb selbst beauftragen. Baut der Vermieter ein und legt Kosten über die Nebenkosten um, zählt Ihr Anteil, wenn er aus der Abrechnung oder einer Bescheinigung hervorgeht (Rdnr. 27). Was Sie mit dem Vermieter vorher klären müssen, lesen Sie unter Treppenlift in der Mietwohnung.
Vermieter selbst setzen einen Lift im vermieteten Haus nicht nach § 33 oder § 35a ab. Für sie sind das Kosten bei den Einkünften aus Vermietung (§ 33 Abs. 2 Satz 2, § 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Dazu fragen Sie am besten Ihren Steuerberater.
Kinder zahlen für die Eltern
Den Handwerkerbonus gibt es nur für Arbeiten im eigenen Haushalt (§ 35a Abs. 4 EStG). Zahlen Sie den Lift im Haus Ihrer Eltern, bekommen Sie den Bonus also nicht. Ob Sie die Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen können, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie sich dazu beraten, bevor Sie zahlen.
Checkliste: Diese Belege brauchen Sie
Zum Abhaken: Was Sie sammeln sollten
Die Häkchen bleiben nur in diesem Fenster. Drucken Sie die Seite aus, wenn Sie die Liste behalten möchten.
- Kosten und Zahlung
- Nachweis der Notwendigkeit
- Zuschüsse
Erst Zuschüsse, dann Steuer: die richtige Reihenfolge
Beim Finanzamt zählt nur, was Sie selbst tragen. Das wissen Sie erst, wenn feststeht, was Pflegekasse, Land oder Sozialamt bezahlen. Die Steuererklärung kommt deshalb zuletzt.
- Angebot einholenmit getrennt ausgewiesenem Arbeitslohn
- Zuschüsse beantragenPflegekasse, Land, ggf. Sozialamt. Immer vor dem Auftrag.
- Einbauen und überweisenRechnung und Kontoauszug aufheben
- Steuererklärungfür das Jahr der Zahlung, mit allen Krankheitskosten dieses Jahres
Mehr zu den einzelnen Geldquellen:
- Pflegekassenzuschuss: bis 4.180 € je Person mit Pflegegrad
- Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen: Antrag, Fristen, Rechner
- KfW-Förderung: Kredit 159; der Zuschuss 455-B nimmt seit 31.07.2026 keine neuen Anträge an
- Regionale Zuschüsse: Programme der Bundesländer
- Sozialamt: Hilfe bei geringem Einkommen
